Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.10.2007 zur Anrechnung eines Gebotes einer Internet-Restwertbörse auf im Gutachten ermittelten Schaden

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles muss sich einen höheren Restwerterlös auf den im Sachverständigengutachten ermittelten Schaden anrechnen lassen, wenn er ihn auf einem Sondermarkt tatsächlich erzielt hat. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf einer Internetplattform höhere Gebote tatsächlich vorliegen. Aus den Gründen: …Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten einen Restwert von 6.200,– Euro ermittelt. Ausweislich der … Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.10.2007 zur Anrechnung eines Gebotes einer Internet-Restwertbörse auf im Gutachten ermittelten Schaden weiterlesen